AGB

 

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§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen der Feuerherdt GmbH, Motzener Str. 26 b, 12277 Berlin, HRB 31 375 / AG Charlottenburg (nachfolgend „FEUERHERDT“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB (nachfolgend „Kunde“). Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. (2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebote, Zustandekommen des Vertrages, Werkzeuge

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Die unseren Angeboten beigefügten Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen und Beschreibungen sind nur annähernd maßgebend und Beispieldarstellungen, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2) Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach unserer Wahl durch Zusendung einer Auftragsbestätigung (auch in Textform; z.B. E-Mail, Fax) annehmen oder durch die Absendung der bestellten Ware an die Lieferadresse des Kunden.

(3) Die Bestellung muss vollständige und eindeutige Bestellangaben (Menge, Artikelbezeichnung) enthalten. Bei ungenauen oder widersprüchlichen Angaben übernehmen wir keine Haftung. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.
(4) Eine Stornierung der Bestellung durch den Kunden kann nur in Textform (z.B. E-Mail, Fax) vor der Angebotsannahme durch FEUERHERDT gem. Abs. 2 erfolgen, nach der Angebotsannahme jedoch nur mit Zustimmung von FEUERHERDT. Etwaige mit der Bestellung entstandenen Kosten hat der Kunde zu tragen. (5) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist von Abs. 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

(6) Werden Werkzeuge nach unseren Erfahrungen hergestellt, gehen sie auch nach Übernahme eines Kostenanteils durch den Kunden in das Eigentum der FEUERHERDT über.

§ 3 Preise und Zahlungen

(1) Unsere Preise sind als Nettopreise in EUR ohne Umsatzsteuer ausgewiesen. Unsere Preise gelten ab Werk für die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang zuzüglich Verpackung, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(2) Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach unserer Wahl durch Zusendung einer Auftragsbestätigung (auch in Textform; z.B. E-Mail, Fax) annehmen oder durch die Absendung der bestellten Ware an die Lieferadresse des Kunden.

(3) Die Bestellung muss vollständige und eindeutige Bestellangaben (Menge, Artikelbezeichnung) enthalten. Bei ungenauen oder widersprüchlichen Angaben übernehmen wir keine Haftung. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.
(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, und die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei der Lieferung gültigen Listenpreise von FEUERHERDT

(5) Wird die Bezahlung in fremder Währung vereinbart, gehen Wechselkursänderungen zu Lasten des Kunden.
(6) Verpackungs- und Frachtkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Leihverpackungen, Pendelverpackungen und Leihpaletten bleiben unser Eigentum und sind mit der nächsten Lieferung in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Erfolgt die Rücksendung nicht binnen eines Monats seit Lieferung, stellen wir die Selbstkosten in Rechnung.

(7) Der Kunde verpflichtet sich, innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug die vertraglich vereinbarte Vergütung durch Überweisung auf eines von unseren an gegebenen Konten zu leisten. Abweichende Zahlungswege oder Zahlungsziele bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
(8) Bei Überschreitung des auf der Rechnung festgesetzten Zahlungsziels (Kalendertag) tritt Verzug ein. In diesem Fall sind wir- unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche-berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszins zu fordern, ohne dass es hierfür einer Mahnung bedarf.

(9) Für Neukunden gilt als Zahlungsweise nur Vorkasse oder Nachnahme als vereinbart.
(10) Im Falle des Zahlungsverzugs oder Pflichtverletzung des Kunden werden sämtliche Forderungen von

Feuerherdt insgesamt sofort fällig, auch wenn eine Stundung oder anderweitige spätere Fälligkeit vereinbart ist. Dies gilt auch, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, Auskünfte vorliegen, die erhebliche und begründete Zweifel über seine Kreditwürdigkeit begründen oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
(11) Wechsel und Schecks werden zahlungshalber nur bei gesonderter, vorheriger Vereinbarung im Einzelfall angenommen und erfolgen unter der Bedingung der Diskontierbarkeit mit einer Laufzeit von max. 90 Tagen. Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Kunden.

§ 4 Aufrechnung

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag erben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt.
§ 5 Lieferung und Lieferfristen

(1) Von FEUERHERDT in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annährend, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern ein Versandverkauf vereinbart worden ist, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Sollten wir einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, so hat der Käufer uns eine angemessene Frist zu setzten, die in keinem Fall zwei Wochen unterschreiten darf.

(2) Der Beginn der von FEUERHERDT angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Verzögert sich die Lieferung durch Eintritt für uns unabwendbarer Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Rohstoffmangel, Arbeitskampf, Pandemien, Seuchen usw.), so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Diese Nachfrist darf zwei Wochen nicht unterschreiten. Wird aus gleichem Grund die Lieferung unmöglich, werden wir von der Lieferverpflichtung frei und jegliche Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern die Unmöglichkeit in einem Umstand begründet ist, den FEUERHERDT nicht zu vertreten hat. Der Kunde wird jeweils unverzüglich informiert. Liegt der Fall vor, dass wir selber nicht beliefert werden, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten. Wir sind verpflichtet den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten und werden jede schon erbrachte Gegenleistung des Kunden unverzüglich erstatten.

(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5) Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(6) Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt.
(7) Befindet sich der Kunde mit Zahlungen im Verzuge oder gerät er in Vermögensverfall, sind wir berechtigt, alle weiteren Lieferungen zu verweigern.

§ 6 Dauerabschlüsse und Abrufbestellungen

Bei Abschlüssen, die eine längere Abwicklungsdauer vorsehen, oder bei Bestellungen auf Abruf, sind uns Abruf und entsprechende Spezifikationen für ungefähr gleiche Abrufmengen aufzugeben. Wird nicht

rechtzeitig innerhalb einer von uns festzusetzenden angemessenen Frist abgerufen oder spezifiziert, so sind wir berechtigt, entweder nach unserem Ermessen zu liefern und die am Tag der Lieferung gültigen Preise zu berechnen oder nach fruchtloser Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von dem rückständigen Teil des Vertrages zurückzutreten.

§ 7 Verpackung

Ansprüche aus Mängeln der Verpackung können nicht gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Verpackung in der üblichen Weise erfolgte.

§ 8 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht die Gefahr mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Tritt FEUERHERDT vom Vertrag zurück, insbesondere bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers wegen Zahlungsverzugs so ist FEUERHERDT berechtigt die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

(2) Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unentgeltlich zu verwahren, pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß zu lagern. Für die ordnungsgemäße Lagerung ist es erforderlich, dass die unter Eigentumsvorbehalt stehende gelieferte Sache weder hoher Feuchtigkeit noch hohen Temperatuten ausgesetzt wird.
Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer erfolgreichen Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.“
(4) Der Kunden ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunden schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
(5) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets Namens und auf Rechnung von uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Bei mehreren Sicherheiten obliegt die Auswahl FEUERHERDT.
§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
(1) Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Kunden. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von FEUERHERDT oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafte Fertigung und Montage (z.B. zu heißes Verlöten), Verwendung ungeeigneter Materialien oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunden mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen den Lieferer gilt ferner Abs. 6 entsprechend.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
(5) FEUERHERDT setzt den Vertragspartner hiermit darüber in Kenntnis, dass geschäftsbezogene und geschäftsnotwendige Daten im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 28 BDSG) erhoben, gespeichert und verarbeitet werden.

© 04/2021 Feuerherdt GmbH, Berlin

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)